Um duchschnittlich 1,75 € steigt der Kindesunterhalt - und daraus wird folgende Presseerklärung gemacht:
Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Kinder
Berlin, 17. Dezember 2007
Die Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben heute die ab dem 1. Januar 2008 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ vorgestellt. Sie gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 € steigen. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.
„Ich freue mich, dass der Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Westdeutschland durchschnittlich um 1,75 € steigt. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht bekommen wir also in ganz Deutschland einheitliche Beträge. Die bisherige Unterscheidung danach, ob das unterhaltsberechtigte Kind in Westdeutschland oder in Ostdeutschland lebt und deshalb weniger Unterhalt bekommt, gehört dank der Reform der Vergangenheit an. Die neue Tabelle ist ein gutes Startsignal für das neue Unterhaltsrecht“ sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute in Berlin.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag. „Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der Mindestunterhalt nicht absinken. Das haben wir in einer Übergangsregelung ausdrücklich festgeschrieben“, betonte Zypries.
In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.
Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ findet sich unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm und auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.bmj.de unterhalt.
Montag, Dezember 17, 2007
Donnerstag, Dezember 13, 2007
Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“
Presseerklärung - Berlin, 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
„Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispiel:
Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürger- lichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.
Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestan- den hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).
Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
Das Gesetz wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.
„An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries.
Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
„Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispiel:
Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürger- lichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.
Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.
Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestan- den hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).
Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
Das Gesetz wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.
„An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries.
Mittwoch, Mai 03, 2006
Jeder weiß, womit der FOCUS für sich wirbt: "Fakten, Fakten, Fakten"
Aber leicht tut man sich beim FOCUS mit den Fakten nicht, wenn man dort in FOCUS-Money Ausgabe 18, S.9 unter dem Titel "Ideologie pur" vs. Ursula von der Layen mit dem Spruch aufmacht, dass "die Zwangspause des Mannes zum Einkommensnachteil" werde. Gemeint ist die Regelung, wonach es ein um zwei Monate verlängertes Elterngeld gibt, wenn auch der Mann zumindest zwei Monate Erziehungszeit bringt = Vätermonate.
Dieser Anreiz ist eine "Möglichkeit", aber nicht doch eine "Zwangspause", wenn es der Redaktion um "Fakten" ginge. Der anonyme Kommentar wirft der Ministerin "ideologischen Missionsdrang" vor, sich unzulässig in die geschlechtliche Rollenverteilung einzumischen, wodurch Paare "benachteiligt" würden, "die sich in bestem Einvernehmen auf die klassische Rollenverteilung einigen".
Nun gut, schaue ich mir Leute wie in den "Fakten, Fakten, Fakten" an, dann kann ich mir das im FOCUS fettgedruckte "beste Einvernehmen auf die klassische Rollenverteilung" sehr wohl als Vorzugsvariante für das Kindeswohl vorstellen, denn es ist ja grad diese Sorte Männer am unfähigsten Mann und Vater, die sich besonders männlich zu gebärden versuchen und mangels individueller Mannes-Qualitäten in "klassischen" Rollen kollektive Zuflucht, Identität suchen.
Bedauerlicherweise steht der FOCUS in seinem Kampf um die "klassische Rollenverteilung" nicht allein auf der Flur, sondern in Reih' samt steifem Glied mit anderen Leitmedien:
Die FAZ wird mit einer von EMNID-Umfrage zitiert, nach der eine übergroße Mehrheit der Mädels im gebärtauglichsten Alter gegen die Vätermonate sind und "am vehementesten dafür eintreten, daß Frauen zu Hause bleiben."
Aha? Wie lautete denn die Frage?: "Möchtest Du frei wählen können, ob Du oder Dein Mann zuhause bleibt?" >> führt zur Antwort >> "JAAAA, ich möchte frei wählen können!!!"
Erforschte Emnid den Informationshintergrund, ob die Befragten überhaupt wissen, was Zweck der Väter-Regelung ist? >> Dass die Freiheit der Frauen darunter leidet, dass sie Arbeitgebern für Höherqualifizierung und leitende Anstellungen kaum in Betracht kommen, wenn nicht auch Männer durch Kindererziehung "ausfallen".
Die Umfrage mit Ergebnis "klassische Rollenverteilung" entstand "im Auftrag von Wellcome, einer kirchlich getragenen Initiative zur Unterstützung von Müttern", als hätte ich es nicht geahnt.Auf deren Website >> Baby-Fotos, glückliche Mamas, Spendenaufruf, praktisch kein Inhalt, irgendwo auch mal ein Foto mit dem "Papa", der lächelnd aus dem Hintergrund Mama und Säugling betrachted = "klassische Rollenverteilung".
"Wellcome" verspricht Müttern "Hilfe". Aber dass die beste Hilfe für Mütter wäre, wenn Väter helfen müssten, kommt diesen Kirchenleuten mit keiner Zeile in den Sinn.
Tja, Frau CDU-Ursula von der Layen,
halte ich Sie angesichts von bald 7 Milliarden Menschen mit Ihren 7 Kindern zwar für "reichlich übertrieben", so gestehe ich Ihnen zu, dass Sie zumindest bei mir immer mal wieder "punkten", so jedenfalls mit den Vätermonaten, auch wenn ich da nichts mehr nachholen will. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Und mutig in Ihren Reihen ist es auch. Gut, dass die CDU nicht mehr Kohl, sondern Merkel an der Spitze hat, denn sonst stünden Sie zu alleine.
Vorerst ist das Ding durchgestanden, die Koalition trägt es mit.
Aber entwickeln Sie tatsächlich "ideologischen Missionsdrang", denn die "klassischen Rollenverteiler" haben sich längst nicht ergeben, sondern werden mit ihrer Ideologie ganz sicher noch das Bundesverfassungsgericht bemühen. Und dort sitzt keine Limbach mehr.
Und mein Wunsch über die Layen-Politik hinaus?
Ich fände es gut, wenn junge Eltern zumindest die ersten drei Wochen nach der Kindsgeburt Anspruch auf gemeinsame "Babyzeit" hätten. - Und ich bin mir sicher, dass es bei Umfragen dafür übergroße Mehrheiten gäbe.
-markus rabanus- >> Diskussion
Aber leicht tut man sich beim FOCUS mit den Fakten nicht, wenn man dort in FOCUS-Money Ausgabe 18, S.9 unter dem Titel "Ideologie pur" vs. Ursula von der Layen mit dem Spruch aufmacht, dass "die Zwangspause des Mannes zum Einkommensnachteil" werde. Gemeint ist die Regelung, wonach es ein um zwei Monate verlängertes Elterngeld gibt, wenn auch der Mann zumindest zwei Monate Erziehungszeit bringt = Vätermonate.
Dieser Anreiz ist eine "Möglichkeit", aber nicht doch eine "Zwangspause", wenn es der Redaktion um "Fakten" ginge. Der anonyme Kommentar wirft der Ministerin "ideologischen Missionsdrang" vor, sich unzulässig in die geschlechtliche Rollenverteilung einzumischen, wodurch Paare "benachteiligt" würden, "die sich in bestem Einvernehmen auf die klassische Rollenverteilung einigen".
Nun gut, schaue ich mir Leute wie in den "Fakten, Fakten, Fakten" an, dann kann ich mir das im FOCUS fettgedruckte "beste Einvernehmen auf die klassische Rollenverteilung" sehr wohl als Vorzugsvariante für das Kindeswohl vorstellen, denn es ist ja grad diese Sorte Männer am unfähigsten Mann und Vater, die sich besonders männlich zu gebärden versuchen und mangels individueller Mannes-Qualitäten in "klassischen" Rollen kollektive Zuflucht, Identität suchen.
Bedauerlicherweise steht der FOCUS in seinem Kampf um die "klassische Rollenverteilung" nicht allein auf der Flur, sondern in Reih' samt steifem Glied mit anderen Leitmedien:
Die FAZ wird mit einer von EMNID-Umfrage zitiert, nach der eine übergroße Mehrheit der Mädels im gebärtauglichsten Alter gegen die Vätermonate sind und "am vehementesten dafür eintreten, daß Frauen zu Hause bleiben."
Aha? Wie lautete denn die Frage?: "Möchtest Du frei wählen können, ob Du oder Dein Mann zuhause bleibt?" >> führt zur Antwort >> "JAAAA, ich möchte frei wählen können!!!"
Erforschte Emnid den Informationshintergrund, ob die Befragten überhaupt wissen, was Zweck der Väter-Regelung ist? >> Dass die Freiheit der Frauen darunter leidet, dass sie Arbeitgebern für Höherqualifizierung und leitende Anstellungen kaum in Betracht kommen, wenn nicht auch Männer durch Kindererziehung "ausfallen".
Die Umfrage mit Ergebnis "klassische Rollenverteilung" entstand "im Auftrag von Wellcome, einer kirchlich getragenen Initiative zur Unterstützung von Müttern", als hätte ich es nicht geahnt.Auf deren Website >> Baby-Fotos, glückliche Mamas, Spendenaufruf, praktisch kein Inhalt, irgendwo auch mal ein Foto mit dem "Papa", der lächelnd aus dem Hintergrund Mama und Säugling betrachted = "klassische Rollenverteilung".
"Wellcome" verspricht Müttern "Hilfe". Aber dass die beste Hilfe für Mütter wäre, wenn Väter helfen müssten, kommt diesen Kirchenleuten mit keiner Zeile in den Sinn.
Tja, Frau CDU-Ursula von der Layen,
halte ich Sie angesichts von bald 7 Milliarden Menschen mit Ihren 7 Kindern zwar für "reichlich übertrieben", so gestehe ich Ihnen zu, dass Sie zumindest bei mir immer mal wieder "punkten", so jedenfalls mit den Vätermonaten, auch wenn ich da nichts mehr nachholen will. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Und mutig in Ihren Reihen ist es auch. Gut, dass die CDU nicht mehr Kohl, sondern Merkel an der Spitze hat, denn sonst stünden Sie zu alleine.
Vorerst ist das Ding durchgestanden, die Koalition trägt es mit.
Aber entwickeln Sie tatsächlich "ideologischen Missionsdrang", denn die "klassischen Rollenverteiler" haben sich längst nicht ergeben, sondern werden mit ihrer Ideologie ganz sicher noch das Bundesverfassungsgericht bemühen. Und dort sitzt keine Limbach mehr.
Und mein Wunsch über die Layen-Politik hinaus?
Ich fände es gut, wenn junge Eltern zumindest die ersten drei Wochen nach der Kindsgeburt Anspruch auf gemeinsame "Babyzeit" hätten. - Und ich bin mir sicher, dass es bei Umfragen dafür übergroße Mehrheiten gäbe.
-markus rabanus- >> Diskussion
Mittwoch, März 09, 2005
2004 mehr "Abtreibungen" als 2003
Berlin (Deutschland), 09.03.2005 - Im Jahr 2004 sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 129.600 Föten abgetrieben worden. Dies sind 1,3 Prozent mehr als 2003.
Drei Viertel der betroffenen Frauen waren zwischen 18 und 35 Jahre alt. Die Zahl der minderjährigen Mädchen, die ihr Kind abtreiben ließen, ist mit sechs Prozent im Vergleich zu 6,1 Prozent im Jahr 2003 nahezu konstant geblieben. Fast alle Abtreibungen wurden nach den in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Schwangerenkonfliktsberatungsregeln durchgeführt. Bei nur drei Prozent aller Abtreibungen gab es medizinische Gründe. Etwas weniger als die Hälfte der Frauen hatte vor der Abtreibung noch keine Kinder.
Die Zahl der Lebendgeburten lag bei 712.000 und damit 0,5 Prozent niedriger als 2003. +wikinews+
"Abtreibung"?
Drei Viertel der betroffenen Frauen waren zwischen 18 und 35 Jahre alt. Die Zahl der minderjährigen Mädchen, die ihr Kind abtreiben ließen, ist mit sechs Prozent im Vergleich zu 6,1 Prozent im Jahr 2003 nahezu konstant geblieben. Fast alle Abtreibungen wurden nach den in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Schwangerenkonfliktsberatungsregeln durchgeführt. Bei nur drei Prozent aller Abtreibungen gab es medizinische Gründe. Etwas weniger als die Hälfte der Frauen hatte vor der Abtreibung noch keine Kinder.
Die Zahl der Lebendgeburten lag bei 712.000 und damit 0,5 Prozent niedriger als 2003. +wikinews+
Mittwoch, Januar 30, 2002
BVerfG: Keine Doppelnamen für Kinder
Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform
---------------------------
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom
heutigen Tage entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten
ist, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben.
Der Erste Senat hatte sich mit dieser Thematik auf Grund einer Vorlage
des Amtsgerichts Hamburg zu beschäftigen; Hintergrund und Vorgeschichte
des Verfahrens sind dargestellt in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom
15. Oktober 2001, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
veröffentlicht ist.
Wie der Erste Senat feststellt, verstößt es weder gegen das Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG noch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes
oder der Eltern, dass - sofern ein gemeinsamer Familienname nicht
geführt wird - das Kind nur entweder den Nachnamen der Mutter oder den
des Vaters erhalten kann.
Der Gesetzgeber durfte sich bei der Regelung des Namensrechts für diese
Gestaltung entscheiden.
Das Gericht führt aus, dass der Geburtsname oder Familienname einer
Person verschiedene Funktionen in der Gesellschaft erfüllen kann. Er
kann die individuelle Zuordnung zum Einzelnen ermöglichen, gleichzeitig
Abstammungslinien nachzeichnen und familiäre Zusammenhänge darstellen.
Zur Erfüllung dieser Funktionen bedarf es der gesetzlichen Regelung.
Diese ist vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise vorgenommen worden.
Der Geburtsname eines Kindes knüpft an den elterlichen Namen an.
Nach dem geltenden Namensrecht können Eheleute einen gemeinsamen
Ehenamen wählen oder ihre jeweiligen Geburtsnamen behalten, nicht aber
einen Doppelnamen als Ehenamen führen. Diese Regelung berücksichtigt
angemessen die Grundrechte der Namensträger. Einerseits kann die
Verbundenheit der Eheleute durch die Wahl eines gemeinsamen Namens
ausgedrückt werden, andererseits kann der Ehegatte, dessen Name nicht
Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzufügen.
Maßgebend für diese Regelung und die daraus folgende Begrenzung des
Familiennamens auf einen Namen waren für den Gesetzgeber die
Konsequenzen (aus einer Zulassung von Doppelnamen) für die nächsten
Generationen. Ließe man Doppelnamen als Familiennamen zu, würden diese
- ohne Begrenzung - in den folgenden Generationen zu langen
Namensketten anwachsen. Damit verlöre der Name für den Einzelnen die
Qualität als identitätsstiftender Bezugspunkt. Gerade wegen dieser
Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der
Gesetzgeber jedoch das Entstehen langer Namensketten verhindert, indem
er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen
wieder begrenzt, sondern von vornherein nur einen gemeinsamen Ehenamen
gestattet, ist dies eine mit der Verfassung in Einklang stehende
Abwägung.
Gleiches gilt für die Zulassung eines Doppelnamens als Geburtsname
eines Kindes. Auch er führte in Folge zu Namensketten, die wiederum zu
begrenzen wären. Die Betroffenheit würde so lediglich auf die nächste
Generation verlagert. Eltern mit verschiedenen Doppelnamen könnten sich
dann ebenfalls nicht vollständig im Kindesnamen dokumentieren, die
Kinder hingegen könnten bei einer Heirat ihrerseits nicht den
Geburtsdoppelnamen behalten und auch nicht vollständig dem Ehenamen
hinzufügen. Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber sich dafür
entscheiden, in Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen
vorzusehen, dass für Kinder kein Doppelname aus beiden Elternnamen
gebildet wird.
Diese Regelung verletzt auch nicht das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit der Eltern oder der Kinder. Die eigene Wahl des
Geburtsnamens ist nicht Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des
Kindes. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den
Lebensweg zu geben, findet im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine
Grundlage. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet ihnen kein Bestimmungsrecht über
einen anderen Menschen.
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die geltende Regelung
des Namensrechts nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
gewertet werden kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass die überwiegende
Mehrheit von Ehepaaren mit einem gemeinsamen Ehenamen den des Mannes
führt und dass sich auch Eltern ohne Ehenamen zum größten Teil bei der
Wahl des Geburtsnamens am Namen des Mannes orientieren, verstößt die
gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung. Soweit ersichtlich,
gründet sich eine derartige Wahl vorwiegend nicht auf eine nachteilige
Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen in der
Bevölkerung. Namensrechtlich sind die Voraussetzungen für einen Wandel
dieser Vorstellungen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Möglichkeit, Kindern nicht nur den Namen der Mutter als Geburtsnamen zu
geben, sondern stattdessen auch einen aus dem Namen beider Eltern
zusammengesetzten, einen entsprechenden Einstellungswandel wesentlich
befördern würde.
Urteil vom 30. Januar 2002 - Az. 1 BvL 23/96 -
Karlsruhe, den 30. Januar 2002
---------------------------
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom
heutigen Tage entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten
ist, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben.
Der Erste Senat hatte sich mit dieser Thematik auf Grund einer Vorlage
des Amtsgerichts Hamburg zu beschäftigen; Hintergrund und Vorgeschichte
des Verfahrens sind dargestellt in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom
15. Oktober 2001, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
veröffentlicht ist.
Wie der Erste Senat feststellt, verstößt es weder gegen das Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG noch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes
oder der Eltern, dass - sofern ein gemeinsamer Familienname nicht
geführt wird - das Kind nur entweder den Nachnamen der Mutter oder den
des Vaters erhalten kann.
Der Gesetzgeber durfte sich bei der Regelung des Namensrechts für diese
Gestaltung entscheiden.
Das Gericht führt aus, dass der Geburtsname oder Familienname einer
Person verschiedene Funktionen in der Gesellschaft erfüllen kann. Er
kann die individuelle Zuordnung zum Einzelnen ermöglichen, gleichzeitig
Abstammungslinien nachzeichnen und familiäre Zusammenhänge darstellen.
Zur Erfüllung dieser Funktionen bedarf es der gesetzlichen Regelung.
Diese ist vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise vorgenommen worden.
Der Geburtsname eines Kindes knüpft an den elterlichen Namen an.
Nach dem geltenden Namensrecht können Eheleute einen gemeinsamen
Ehenamen wählen oder ihre jeweiligen Geburtsnamen behalten, nicht aber
einen Doppelnamen als Ehenamen führen. Diese Regelung berücksichtigt
angemessen die Grundrechte der Namensträger. Einerseits kann die
Verbundenheit der Eheleute durch die Wahl eines gemeinsamen Namens
ausgedrückt werden, andererseits kann der Ehegatte, dessen Name nicht
Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzufügen.
Maßgebend für diese Regelung und die daraus folgende Begrenzung des
Familiennamens auf einen Namen waren für den Gesetzgeber die
Konsequenzen (aus einer Zulassung von Doppelnamen) für die nächsten
Generationen. Ließe man Doppelnamen als Familiennamen zu, würden diese
- ohne Begrenzung - in den folgenden Generationen zu langen
Namensketten anwachsen. Damit verlöre der Name für den Einzelnen die
Qualität als identitätsstiftender Bezugspunkt. Gerade wegen dieser
Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der
Gesetzgeber jedoch das Entstehen langer Namensketten verhindert, indem
er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen
wieder begrenzt, sondern von vornherein nur einen gemeinsamen Ehenamen
gestattet, ist dies eine mit der Verfassung in Einklang stehende
Abwägung.
Gleiches gilt für die Zulassung eines Doppelnamens als Geburtsname
eines Kindes. Auch er führte in Folge zu Namensketten, die wiederum zu
begrenzen wären. Die Betroffenheit würde so lediglich auf die nächste
Generation verlagert. Eltern mit verschiedenen Doppelnamen könnten sich
dann ebenfalls nicht vollständig im Kindesnamen dokumentieren, die
Kinder hingegen könnten bei einer Heirat ihrerseits nicht den
Geburtsdoppelnamen behalten und auch nicht vollständig dem Ehenamen
hinzufügen. Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber sich dafür
entscheiden, in Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen
vorzusehen, dass für Kinder kein Doppelname aus beiden Elternnamen
gebildet wird.
Diese Regelung verletzt auch nicht das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit der Eltern oder der Kinder. Die eigene Wahl des
Geburtsnamens ist nicht Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des
Kindes. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den
Lebensweg zu geben, findet im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine
Grundlage. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet ihnen kein Bestimmungsrecht über
einen anderen Menschen.
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die geltende Regelung
des Namensrechts nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
gewertet werden kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass die überwiegende
Mehrheit von Ehepaaren mit einem gemeinsamen Ehenamen den des Mannes
führt und dass sich auch Eltern ohne Ehenamen zum größten Teil bei der
Wahl des Geburtsnamens am Namen des Mannes orientieren, verstößt die
gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung. Soweit ersichtlich,
gründet sich eine derartige Wahl vorwiegend nicht auf eine nachteilige
Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen in der
Bevölkerung. Namensrechtlich sind die Voraussetzungen für einen Wandel
dieser Vorstellungen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Möglichkeit, Kindern nicht nur den Namen der Mutter als Geburtsnamen zu
geben, sondern stattdessen auch einen aus dem Namen beider Eltern
zusammengesetzten, einen entsprechenden Einstellungswandel wesentlich
befördern würde.
Urteil vom 30. Januar 2002 - Az. 1 BvL 23/96 -
Karlsruhe, den 30. Januar 2002
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